1. Allgemeines
wenn wegen des Transporteurs oder auf Verlangen des Fuggasts kann der Transport nicht mehr gemäß des Luftfrachtvertrags stattfinden, wird der Gegenwert des Flugscheins oder des nicht verwendeten Flugscheinteils gemäß den Bestimmungen dieses Artikels und den Tarifbestimmungen des Transporteurs rückerstattet.
a) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Erstattung entweder an den im Flugschein mit Namen benannten Fluggast oder an die Person, die den Flugschein bezahlt hat, sofern zu unserer Zufriedenheit nachgewiesen wird, dass für den Flugschein eine Zahlung geleistet wurde.
b) Ist die den Flugschein bezahlende Person eine andere als die im Flugschein als Fluggast benannte und enthält der Flugschein einen entsprechenden Erstattungsbeschränkungsvermerk, so findet eine Erstattung nur an die den Flugschein bezahlende Person oder nach deren Anweisung statt.
c) Außer im Falle des Verlustes oder Stehlens des Flugscheins erfolgt die Erstattung nur gegen Vorlage des Fluggastcoupons und Rückgabe aller unbenutzten Flugcoupons.
d) Die an eine den Fluggastcoupon und alle unbenutzten Flugcoupons vorlegende Person, die sich nach Buchstabe a) oder b) als Erstattungsberechtigter ausgibt, ausgezahlte Erstattung gilt als Erstattung an den Erstattungsberechtigten und befreit den Transporteur von Verantwortungen und Schadenersatzzahlungen.
2. Unfreiwillige Erstattung
Wenn der Transporteur einen Flug streicht, einen Flug nicht entsprechend dem Flugplan durchführt, einen auf dem Flugschein angegebenen Bestimmungsort oder einen Zwischenlandepunkt nicht anfliegen, oder wenn der Fluggast durch sein Verschulden einen gebuchten Anschlussflug nicht erreicht, so entspricht der Erstattungsbetrag:
a) wenn kein Teil des Flugscheins ausgeflogen wurde, dem gezahlten Flugpreis,
b) wenn ein Teil des Flugscheins ausgeflogen wurde, wird die Rückerstattung die größte Summe aus den folgenden sein:
(I) der anwendbare Tarif für den nicht durchgeführten Flug, kalkuliert von dem Ort der Unterbrechung der Reise bis zum Zielort oder zum nächsten Stopp (ohne Discounts und Schadenersatz)
(II) der Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem für die abgeflogenen Strecken anwendbaren Flugpreis
3. Freiwillige Rückerstattung
Verlangt der Fluggast eine Erstattung aus anderen als den unter Absatz 2 dieses Artikels genannten Gründen, so entspricht der Erstattungsbetrag,
a) wenn kein Teil des Flugscheins ausgeflogen worden ist, dem gezahlten Flugpreis abzüglich anwendbarer Gebühren und die Kosten für die Annullierung eines Teils des Flugscheins,
b) wenn ein Teil des Flugscheins ausgeflogen worden ist, der Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem für die abgeflogene Strecke anwendbaren Flugpreis abzüglich anwendbarer Gebühren und die Kosten für die Annullierung eines Teils des Flugscheins.
4. Erstattung eines in Verlust geratenen oder gestohlenen Flugscheins
Geht ein Flugschein oder ein Teil desselben verloren oder ist er gestohlen, so erfolgt die Erstattung schnellst möglich, nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer, gegen einen uns zufrieden stellenden Nachweis des Verlustes und Zahlung der anwendbaren Gebühr, vorausgesetzt, dass:
a) der verlorene Gutschein oder Flugcoupon nicht bereits zum Transport oder Erstattung eingelöst oder ohne erneute Zahlung des Flugpreises ersetzt worden ist; und dass
b) die den Erstattungsbetrag erhaltende Person sich in der vom Transporteur vorgeschriebenen Form verpflichtet, ihm den erstatteten Betrag zurückzuzahlen für den Fall, dass der verlorene Flugschein oder Flugcoupon von einer anderen Person zum Transport oder Erstattung vorgelegt und eingelöst wird.
5. Ablehnung von Erstattungen
a) Der Transporteur kann die Erstattung ablehnen, wenn der Antrag hierfür später als sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt wird.
b) Der Transporteur behält sich das Recht vor, die Erstattung für einen Flugschein abzulehnen, welchen der Fluggast den Behörden eines Landes vorgelegt hat, wenn er nicht nachweisen kann, dass er Aufenthaltserlaubnis für das Land hat, oder dass er das Land mit einem anderen Transporteur oder Transportmittel verlassen wird.
6. Währung
Alle Erstattungen unterliegen den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes, in welchem der Flugschein ursprünglich gekauft wurde, und ferner des Landes, in welchem die Erstattung vorgenommen werden soll. Die Erstattung in derselben Währung vorzunehmen, in welcher der Flugpreis bezahlt wurde, oder in einer anderen Währung, gemäß den Bestimmungen des Transporteurs. .
7. Erstatter
a) Die freiwilligen Erstattungen werden nur von dem Transporteur oder seinem autorisierten Agenten gewährt, der den Flugschein ursprünglich ausgestellt hat.
b) Die unfreiwilligen Erstattungen werden nur von dem Transporteur gewährt, der den Flugschein ursprünglich ausgestellt hat.