1. Allgemeines
Die Fluggäste sind verpflichtet, und es unterliegt Ihrer eigenen Verantwortung, die für Ihre Reise notwendigen Reisedokumente und Visa zu beschaffen und alle Vorschriften der Staaten zu befolgen, die überflogen oder angeflogen werden oder von denen aus geflogen wird. Der Transporteur haftet nicht für die Folgen, die der Fluggästen aus der Unterlassung, sich die notwendigen Papiere zu beschaffen, oder aus der Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Vorschriften oder Anweisungen entstehen.
2. Reisedokumente
Der Fluggast ist verpflichtet, vor Reiseantritt die Einreise- und Ausreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstigen Urkunden vorzuweisen, die seitens der in Betracht kommenden Staaten vorgeschrieben sind und dem Transporteur die Anfertigung von Kopien dieser Dokumente zu gestatten. Der Transporteur behält sich das Recht vor, den Fluggast von der Beförderung auszuschließen, wenn seine Reisedokumente unvollständig sind. Der Transporteur haftet nicht für das Nichtbeachten seitens des Fluggasts der Bestimmungen aus den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen.
3. Einreiseverbot
Wird dem Fluggast die Einreise in ein Land verweigert, so ist er zur Zahlung der Transportgegenwertes verpflichtet, wenn der Transporteur ihn zum Startort zurückbringen muss. Dafür darf der Transporteur jede Summe verwenden, die ihm bezahlt worden ist und die für die bestellten Dienste nicht verwendet wurde, oder jede dem Fluggast gehörende in beim Transporteur befindliche Summe. Der Gegenwert des Flugscheins für den Transport des Fluggasts bis zum Ort wo seine Einreise verweigert war, wird ihm von Transporteur nicht rückerstattet.
4. Haftung des Fluggastes für Strafen, Verhaftungskosten und sonstige Aufwende
Falls man dem Transporteur verlangen wird, Strafen oder Bußen zu zahlen oder zu hinterlegen oder sonstige Auslagen aufzuwenden, weil der Fluggast die bezüglich der Ein- oder Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Staates nicht befolgt hat oder weil die Kraft dieser Vorschriften erforderlichen Dokumente nicht ordnungsgemäß zur Stelle sind, so ist der Fluggast verpflichtet, dem Transporteur auf Verlangen die gezahlten oder hinterlegten Beträge und die aufgewendeten Auslagen zu erstatten. Auf Verlangen des Transporteurs wird der Fluggast ihm alle bezahlten oder eingereichten Summen sowie alle anderen Aufwende rückerstatten. Dafür darf der Transporteur jede Summe verwenden, die ihm von dem betreffenden Fluggast bezahlt worden ist und die für die bestellten Dienste nicht verwendet wurde, oder jede dem Fluggast gehörende in beim Transporteur befindliche Summe.
5. Zolluntersuchung
Auf Verlangen hat der Fluggast der Durchsicht seines aufgegebenen und nicht aufgegebenen Gepäcks durch Zoll- und Regierungsbeamte beizuwohnen. Der Transporteur haftet nicht für den dem Fluggast während der Untersuchung oder infolge Nichtbeachtens dieser Bestimmung entstehenden Schaden.
6. Sicherheitsüberprüfung
Die Fluggäste sind verpflichtet, sich den durch die Regierungsbehörden, die Flughafengesellschaften oder durch den Transporteur vorgenommenen Sicherheitsuntersuchungen zu unterziehen.
7. Gesetzliche Vorschriften
Der Transporteur haften nicht wenn der Transport eines Fluggastes ablehnt, auf Grund der gesetzlichen Vorschriften, die die Ablehnung begründen.