1.Wird das Gepäck beschädigt, verspätet oder geht es verloren, muss der Passagier so bald wie möglich eine schriftliche Beschwerde beim Transportunternehmen einreichen.
Im Falle eines beschädigten aufgegebenen Gepäcks muss der Passagier die Beschwerde innerhalb von sieben Tagen ab dem Datum, an dem das Gepäck ihm zur Verfügung gestellt wurde, einreichen.
Im Falle der Verspätung der registrierte Gepäcke, der Passagier muss das beanspruchen innerhalb 21 Tage seit wann die Gepäcke zur Verfügung gemacht wurde.
Bei Verlust des aufgegebenen Gepäcks muss der Passagier die Reklamation innerhalb von einundzwanzig Tagen ab dem Datum einreichen, an dem das Gepäck als verloren gilt.
Der Anspruch wird schriftlich formuliert und innerhalb der oben genannten Bedingungen eingereicht oder versandt.
2. Bei Ereignissen, die den Passagier zur Zahlung von Entschädigungen oder Entschädigungen berechtigen, ist die an den Beförderer gerichtete Beschwerde innerhalb von 3 Jahren ab dem Geburtsdatum des Anspruchs auf Entschädigung oder Entschädigung oder innerhalb einer anderen von den Vorschriften vorgesehenen Frist einzureichen. internationale Vorfälle.
3. Der Passagier kann die rechtliche Schritte machen für Beschädigungen im Falle des Tods oder Personenschaden und Verspätung, Beschädigung oder Verlust der Gepäcke. Die Klage muss gemäß dem Montrealer Übereinkommen innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum des Eintreffens des Luftfahrzeugs oder dem Datum, an dem das Luftfahrzeug eintreffen sollte, eingereicht werden. Die gleiche Frist gilt für Schäden, die durch die Ablehnung, die Verspätung oder die Annullierung des Fluges in den Fällen entstehen, in denen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung und Annullierung oder verspäteten Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91.
Passagier, der gemäß den Bestimmungen des Beförderungsvertrags, des Montrealer Übereinkommens oder gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in Bezug auf die Haftung von Luftfahrtunternehmen im Falle von Unfällen nicht in der Lage sein, rechtliche Schritte gegen das Luftfahrtunternehmen einzuleiten.
4. Der Passagier kann die rechtliche Schritte machen für die Beschädigung generiert bei Verweigerung der Einschiffung, Verspätung oder Annullierung des Flugs, gemäß Verordnung (CE) N. 261/2004 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Entschädigung und Unterstützung der Fluggäste bei Nichtbeförderung und Annullierung oder verspäteten Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, innerhalb der Frist, die die Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten für die Erteilung des Löschrezepts vorsehen.