1. Das Recht den Transport abzulehnen
Der Transporteur wird den Transport des Fluggasts und seinem Gepäck ablehnen, wenn seiner Meinung nach eine der folgenden Situationen erschien oder erscheinen könnte:
a) diese Maßnahme ist notwendig aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung oder zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Vorschriften eines Staates notwendig ist, von dem aus abgeflogen wird oder der angeflogen oder überflogen wird; oder
b) Der Transport des Fluggastes oder seinem Gepäck die Sicherheit, die Gesundheit oder in nicht unerheblichem Maße das Wohlbefinden anderer Fluggäste undes Flugteams beeinträchtigen kann; oder
c) das Verhalten, das Alter oder die geistige oder körperliche Verfassung eine spezielle Assistenz seitens des Transporteurs verlangt, die er nicht zur Verfügung setzen kann, oder derart ist, dass er anderer Fluggäste das Unwohlsein verursacht oder die Unzufriedenheit dieser erweckt, bzw. dass er sich selber, die anderen Fluggäste oder Güter am Bord einer Gefahr aussetzen; oder
d) diese Maßnahme ist notwendig, weil der Fluggast die Vorschriften des Transporteurs nicht achtet oder die Vornahme einer Sicherheitsprüfung seitens des Transporteurs oder der Flughafen- oder Regierungsbehörden verweigert ; oder
e) der Fluggast hat den anwendbaren Flugpreis, Steuern, Gebühren oder Zuschläge nicht bezahlt; oder
f) der Fluggast ist nicht im Besitz gültiger Reisedokumente, Transitvisa oder für das Einreisen in ein bestimmtes Land notwendiges Visum, hat seine Reisedokumente während des Fluges vernichtet oder deren Übergabe an die Besatzung gegen Quittung trotz Aufforderung ablehnen; oder
g) Der vom Fluggast vorgelegte Flugschein:
- auf illegalem Weg erworben oder von einer anderen Person als den ausstellende Transporteur oder seinen Agenten eingekauft wurde;
- als verloren oder gestohlen gemeldet worden ist;
- enthält einen Flugcoupon, der entweder von einer anderen Person als der Transporteur oder seine autorisierten Agenten geändert wurde, oder beschädigt ist;
h) Der Fluggast hat die Vorschriften des Absatzes 4 Art. 3 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen bezüglich die Verwendungsreihenfolge der Flugcoupons nicht geachtet;
i) die Person, die den Flugschein vorzeigt, kann die Identität mit der als Fluggast im Flugschein eingetragenen Person nicht nachweisen.
In denen unter den Buchstaben f), g), h) und i) oben angegebenen Fällen behält sich der Transporteur das Recht vor, die Flugscheine zu behalten.
2. Spezielle Assistenz
Der Transport von unbegleiteten Kindern, von kranken und behinderten Personen, schwangeren Frauen, oder anderen, die besondere Betreuung benötigen, kann nur mit der vorherigen Zustimmung des Transporteurs stattfinden. Solche Fluggäste werden von dem Transport auf Grund ihres Betreuungsbedarfs nicht ausgeschlossen.