1.Als Gepäck nicht anzunehmende Gegenstände
A. In dem Gepäck des Fluggastes dürfen nicht enthalten sein:
a) Gegenstände, die nicht Gepäck darstellt, gemäß Artikel 1 der vorliegenden Allgemeine Bedingungen
b) Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeugs zu gefährden, so wie sie in den Gefahrgutregeln der ICAO und der IATA aufgeführt sind, die bei uns oder bei den Flugschein ausstellenden Reisebüros erhältlich sind (auf Verlangen wird der Transporteur nähere Informationen zu diesem Thema zur Verfügung stellen).;
c) Gegenstände, deren Transport nach den Vorschriften des Staates, von dem aus geflogen, der angeflogen oder überflogen wird, verboten ist;
d) Gegenstände, die der Meinung des Transporteurs nach für den Lufttransport wegen ihrer Masse, Gewicht, Art oder Verpackung ungeeignet sind;
e) lebendige Tiere, mit Ausnahme der, die im Anschnitt Nr. 10 dieses Artikels angegebenen Vorschriften erfüllen,
B. Die Waffen, Munitionen und die weißen Waffen können als erklärtes Gepäck transportiert werden, mit der Bedingung, den Transporteur im Voraus, im Moment der Flugplatzreservierung, darüber zu informieren und er diesen Transport genehmigt.
Der Transport von Munition wird laut den Vorschriften von ICAO und IATA bezüglich des Transportes von gefährlichen Gegenständen und den Bestimmungen des Abschnitts 1.A.b) stattfinden.
C. Der Passagier wird in seinem Gepäck keine zerbrechliche oder leicht verderbliche Objekte, andere Objekte mit speziellen Wert wie Geld, Schmuck, Computers, elektrische Geräte, Medikamente, Silberbesteck, Edelmetalle, Wertpapiere, Garantien oder andere Werte, Geschäftspapiere und andere persönliche Dokumente tragen.
D. Wenn trotz ihrem Verbot werden die oben genannten Artikel in dem Gepäck beinhaltet werden, dann haftet der Luftfrachtführer für deren Verlust oder Beschädigung dieser nicht. Ausnahme macht die in seinem ordentlichen im Art. 16 definierten Verantwortungsregime angegeben Verantwortung.
2. Recht auf Transportverweigerung
Der Transporteur kann die Beförderung eines jeden unter Artikel 1 genannten Gegenstandes als Gepäck ablehnen; wird das Vorhandensein dieser Gegenstände im Verlauf des Transports festgestellt, so kann der Transporteur deren Weitertransport ablehnen.
3. Untersuchungsrecht
Aus Sicherheitsgründen kann der Transporteur verlangen, dass der Fluggast einer Durchsuchung oder Durchleuchtung seiner Person und seines Gepäcks sowie dem Röntgen seines Gepäcks zustimmt. Der Transporteur kann das Gepäck auch in der Anwesenheit des Fluggasts kontrollieren, wenn dieser nicht vor Ort ist, um sein Einverständnis zu äußern. Die Kontrolle bezweckt zu bestimmen, ob eine Person auf sich oder in ihrem Gepäck Gegenstände wie im Abschnitt 1 A angegeben, bzw. Waffen und Munition hat, ohne die Bestimmungen des Abschnitts 1.B dieses Artikels geachtet zu haben. Willigt der Fuggast eine Untersuchung seiner Person oder seines Gepäcks auf das Vorhandensein nach Absatz 1A. unzulässiger bzw. nicht angezeigter Gegenstände nicht ein, so kann der Transporteur den Transport des Fluggastes und seines Gepäcks ablehnen. Wenn während der Untersuchung der Fluggast oder sein Gepäck beschädigt wird, haftet der Transporteur nicht. Ausnahme machen die Fälle des bösen Absichts und die grobe Fahrlässigkeit..
4. Aufgegebenes Gepäck
a) Nach Anlieferung des aufzugebenden Gepäcks nimmt der Transporteur es in seine Obhut und erwähnt das auf den Flugschein, was die Ausstellung des Gepäckscheins darstellt. Stellt der Transporteur zusätzlich zum Gepäckschein eine Gepäckmarke aus, so dient diese lediglich der Feststellung der Identität des Gepäcks.
b) Der Transporteur kann den Transport des Gepäcks auch verweigern, wenn es nicht entsprechend in Koffer oder ähnlich verpackt ist und damit die Voraussetzungen für einen guten Transport und für ein gutes Ankommen unter den Bedingungen normaler Handhabung nicht erfüllt sind.
c) Aufgegebenes Gepäck wird mit demselben Flugzeug wie sein Inhaber transportiert, es sei denn, der Transporteur aus Gründen der Sicherheit oder aus operationellen Gründen entscheidet, es mit einem anderen Flugzeug zu transportieren. Wird das aufgegebene Gepäck mit einem anderen Flugzeug transportiert, so wird er das Gepäck dem Inhaber am Aufenthaltsort ausliefern, soweit nicht die Anwesenheit des Inhabers bei der Zollbeschau erforderlich ist.
5. Freigepäck
Die Fluggäste können in bestimmtem Umfang Gepäckstücke als Freigepäck laut den Bestimmungen und unter den Bedingungen und Begrenzungen, die in diesen Allgemeinen Bedingungen angegeben sind, mitführen. Je nach Reiseroute wird der Umfang der freien Gepäckstücke nach Gewicht oder Stückzahl kalkuliert. Zusätzliche Informationen entnehmen Sie bitte den Flugscheinplanbroschüren des Transporteurs oder von den autorisierten Agenten des Transporteurs. Wenn zwei oder mehrere Personen zusammen mit demselben Flug und auf derselben Route reisen, dann müssen sie zusammen an der Untersuchung kommen und werden das Recht haben kostenlos ein bestimmtes Gewicht zu transportieren.
6. Übergepäck
Der Transport von Gepäckstücken über die Freigepäckgrenze hinaus ist zuschlagpflichtig. Die hierfür geltenden Tarife sind am Büro des Transporteurs oder bei seinen autorisierten Agenten erhältlich.
7. Die Erklärung eines höheren Wertes
a) Die Fluggäste können, bei der Abgabe des Gepäcks, einen höheren als der von den gültigen Bestimmungen bestimmten Wert erklären. In diesem Fall wird der Transporteur einen „ad valorem“ Tarif gemäß seinen Vorschriften verlangen. Dieser Tarif wird am Startort für die ganze Transportdienstleistung bis zum Zielort bezahlt.
b) Der Transporteur wird eine solche Werterklärung des abgegebenen Gepäcks nicht akzeptieren, wenn ein Teil der Transportstrecke von einem Partnertransporteur durchgeführt wird, der so eine Erleichterung nicht anbietet.
8. Nicht aufgegebenes Gepäck
a) Das Gepäck, der Fluggast in der Flugzeugkabine trägt, muss in dem Frontstuhl vor dem Fluggast oder im Gepäckraum passen werden.
Das nicht aufgegebene Gepäck muss alle Vorschriften des Transporteurs beachten. Wenn das Gepäck wie beschrieben nicht transportiert werden kann, weil es das vorgeschriebene Gewicht überschreitet oder weil man schätzt, dass es egal aus welchen Gründen unsicher ist, wird dieses als aufgegebenes Gepäck transportiert. Das Gepäck kann jederzeit vor dem Start des Flugzeugs angemeldet und aufgegeben werden.
b) Gegenstände, die für laut dem Transporteur für den Transport im Frachtraum nicht geeignet sind (Musikinstrumente, und ähnliche Gegenstände), werden zum Transport in der Kabine nur mit der vorherigen Zustimmung des Transporteurs angenommen. Für diese Sonderleistung kann man einen Zuschlag in Rechnung stellen.
9. Übernahme und Rückgabe des aufgegebenen Gepäcks
a) Der Fluggast wird sein Gepäck entgegennehmen, sobald es ihm am Ziel- oder am Stopoverort zur Abholung bereitgestellt wird. Übernimmt der Fluggast sein Gepäck nicht zeitgerecht, kann der Transporteur Lagergebühren in Rechnung stellen. Verlangt der Fluggast sein Gepäck innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der Bereitstellung zum Abholen nicht, kann der Transporteur es so behandeln, wie er für angebracht meint, ohne jede Verpflichtung gegen den Fluggast zu haben.
b) Der Transporteur wird die aufgegebene Gepäckstücke nur der Person geben, die den Gepäckschein und die Gepäckmarke vorzeigt. Der Transporteur ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Person die den Gepäckschein und die Gepäckmarke vorzeigt auch das Recht hat, die Gepäckstücke zu bekommen. Der Transporteur trägt keine Verantwortung für den Verlust, die Schaden oder die Kosten, die wegen dieser Nichtprüfung entstehen könnten. Die Gepäckstücke werden an dem auf der Gepäckmarke angegebenen Zielort zurückgegeben.
c) Kann die das Gepäck entgegennehmende Person den Gepäckschein nicht vorweisen oder das Gepäck durch den Identifizierungsteil der Gepäckmarke, falls eine solche ausgestellt wurde, nicht identifizieren, so liefern wir das Gepäck nur unter der Bedingung aus, dass das Recht auf Herausgabe zu unserer Zufriedenheit glaubhaft gemacht wird, und nur wenn diese Person das Decken aller Verluste, Schaden oder Kosten, die daraus resultieren könnten, ausreichend garantiert.
d) Die Abnahme des Gepäcks von der Person, der Gepäckidentifizierung zeigt, stellt die Annahme, dass das Gepäck in gutem Zustand und laut dem Transportvertrag zurückgegeben worden sind.
10. Haustiere
a) Der Transport von Hunden, Katzen, Vögeln und anderen Haustieren unterliegt unserer Zustimmung und den nachfolgenden Bedingungen: Die Tiere müssen ordnungsgemäß in Versandkäfigen eingeschlossen und mit gültigen Gesundheits- und Impfzeugnissen, Einreiseerlaubnissen und anderen von den Ländern geforderten Einreise- oder Transitpapieren versehen sein. Dieser Transport kann einigen zusätzlichen Bedingungen unterliegen, die Ihnen auf Verlangen zur Verfügung gesetzt werden können.
b) Wird das Tier als Gepäck für Transport angenommen, so wird es zusammen mit seiner Verpackung und seinem Essen nicht als Freigepäck gelten, sondern als Übergepäck betrachtet und entsprechend in Rechnung gestellt.
c) Blindenhunde und vergleichbare Begleithunde sowie deren Versandkäfige nebst mitgeführtem Hundefutter werden zuschlagfrei und außerhalb der Freigepäckgrenze transportiert, gemäß den Vorschriften des Transporteurs.
d) Der Transporteur übernimmt keine Verantwortung und haften nicht dafür, dass für das Tier die notwendigen Einreise-, Ausreise-, Gesundheits- und sonstige Papiere vorhanden sind, und ihm die Einreise in die oder die Durchreise durch die jeweiligen Staaten gestattet wird. Der Transporteur haftet nicht für das Verletzen, den Verlust, die Verspätung, die Erkrankung oder den Tod des Tiers, wenn seine Ein- oder Durchreise von einem Staat verweigert war, es sei denn, der Transporteur hat den Schaden aus grober Fahrlässigkeit verursacht. Die Person, die das Tier mittransportiert wird alle dem Transporteur aufgezwungenen Kosten, Verluste und Verpflichtungen übernehmen.