Diese informative Mitteilung fasst die Normen über die Haftung von TAROM gemäß der gemeinschaftlichen Gesetzgebung und des Montrealer Abkommens zusammen.
Entschädigung bei Todesfall oder Verletzung
In Bezug auf die Verantwortung besteht keine finanzielle Begrenzung bei Todesfall oder Verletzung. Für Schäden bis 113.100 DEG (ca. 132.330 Euro) kann die Fluggesellschaft die Entschädigungsansprüche nicht klagen. Für darüber liegende Beträge kann die Fluggesellschaft eine Klage nur dann anfechten, wenn bewiesen werden kann, dass von ihrer Seite keine Fahrlässigkeit oder eine sonstige Schuld zu verzeichnen war.
Vorschuss
Bei Todesfall oder Verletzung eines Passagiers muss die Fluggesellschaft innerhalb von fünfzehn Tagen ab Identifizierung der entschädigungsbedürftigen Person einen Vorschuss für die Deckung dringender Geldbedürfnisse entrichten. Bei Todesfall darf dieser Vorschuss nicht unter 16.000 DEG (ca. 18.720 Euro) liegen.
Verspätung des Passagiers
Bei Verspätung durch den Passagier haftet die Fluggesellschaft, sofern sie nicht alle notwendigen Maßnahmen, um den Schaden zu vermeiden, getroffen hat oder in dem Maße es ihr unmöglich war, die betreffenden Maßnahmen zu treffen. Die Entschädigung bei Verspätung des Passagiers ist auf den Betrag von 4.694 DEG (ca. 5.492 Euro) begrenzt.
Verspätung des Gepäcks
Bei Verspätung des Reisegepäcks haftet die Fluggesellschaft für Schäden, solange sie nicht alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen hat oder in dem Maße es ihr unmöglich war, die betreffenden Maßnahmen zu treffen. Die Entschädigung bei Verspätung des Reisegepäcks ist auf den Betrag von 1.131 DEG (ca. 1.324 Euro) begrenzt.
Zerstörung, Verlust oder Beschädigung des Gepäcks
Die Fluggesellschaft haftet bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung des Gepäcks mit max. 1.131 DEG (ca. 1.324 Euro). In Bezug auf das aufgegebene Gepäck haftet sie, auch wenn sie keine Schuld trägt mit Ausnahme jenes Falles bei dem das Gepäck bereits beeinträchtigt ist.
Bei nicht aufgegebenem Gepäck haftet die Fluggesellschaft nur für Schäden, die aus ihrer Schuld verursacht wurden.
Maximale Haftungsgrenzen für das Gepäck
Der Passagier kann eine höhere Haftungsgrenze durch Abgabe einer Sonderdeklaration spätestens beim Check-in und Zahlung eines zusätzlichen Tarifes in Anspruch nehmen.
Beschwerde bezüglich des Gepäcks
Falls das abgegebene Gepäck beeinträchtigt wurde, mit Verspätung angekommen ist, verloren gegangen ist oder zerstört wurde muss der Passagier so schnell wie möglich die Fluggesellschaft darüber schriftlich informieren. Bei abgegebenem Gepäck übergibt der Passagier die schriftliche Mitteilung innerhalb von sieben Tagen und bei einer Verspätung des Gepäcks innerhalb von einundzwanzig Tagen; in beiden Fällen erfolgt die Berechnung ab dem Tag, an dem das Gepäck dem Passagier zur Verfügung gestellt wurde.
Haftung der Gesellschaft, mit der der Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wurde, und der Gesellschaft, die mit der tatsächlichen Durchführung der Dienstleistung beauftragt wurde
Sollte die Fluggesellschaft, die den Flug durchführt, nicht jene Fluggesellschaft sein, mit der die Dienstleistung vertraglich abgeschlossen wurde, kann der Passagier eine Beschwerde oder eine Klage bei jeder der zwei Gesellschaften einreichen. Erscheint auf der Flugkarte die Bezeichnung oder der Codex einer Fluggesellschaft, so ist diese jene Fluggesellschaft, mit der die Dienstleistung vertraglich festgelegt wurde.
Klagetermine
Jede Klage im Gericht muss innerhalb von zwei Jahren ab Landung des Flugzeuges oder ab Datum, an dem das Flugzeug hätte landen müssen, eingereicht werden.
Grundlage der Information
Die oben beschriebenen Normen haben als Grundlage das Montrealer Abkommen vom 28. Mai 1999, welches in der Gemeinschaft in der (EC) Verordnung Nr. 2027/97 (geändert durch die Verordnung (EC) Nr. 889/2002) und durch die nationale Gesetzgebung der Mitgliedstaaten übernommen wurde.
Das auf den Vertrag über die Beförderung von Fluggästen anwendbare Recht
Das auf den Fluggastbeförderungsvertrag anwendbare Recht ist das rumänische Recht bzw. das Recht des Landes, in dem das Luftfahrtunternehmen TAROM seinen Sitz hat.