1. Allgemeines
Gemäß diesen Allgemeine Bedingungen liegt der Transport unter den Regeln und Begrenzungen bezüglich der Haftung, die in der Konvention festgestellt worden sind, wenn die durch Konvention bestimmten Regeln und Begrenzungen für den inneren Transport nicht anwendbar sind. Die Haftung des Transporteurs im Falle eines Unfalls wird von der EU Verordnung Nr. 2027/1997 bestimmt.
Der innere Transport ist von diesen Allgemeinen Bedingungen bestimmt und unterliegt den in Rumänien gültigen Normen und Regeln und den rumänischen Gesetzen. Wenn die folgenden Angaben den Allgemeinen Bedingungen nicht entgegengesetzt sind:
a) Haftet der Transporteur für keine schaden, die aus dem Nichtbeachten von Gesetzen, Regelungen, Befehle, Verlangen oder Anforderung jedes Regierungsorgans.
b) Ist der Transporteur für keine Schäden schuldig, die aus dem Nichtbeachten von Gesetzen, Regelungen, Befehle, Verlangen oder Anforderung jedes Regierungsorgans seitens des Fluggastes entstehen.
c) Die Verantwortung des Transporteurs beschränkt sich nur auf die Schäden, die auf seinen eigenen Flugdiensten oder Flugsegmenten, markiert als solche auf den Flugscheinen, eintreten. Soweit wir Flugscheine für die Beförderung von Flugdiensten anderer Luftfrachtführer ausstellen oder Gepäck zur Beförderung auf Flugdiensten eines anderen Luftfrachtführers annehmen, handeln wir lediglich als Agent für diesen anderen Luftfrachtführer. In Zusammenhang mit den aufgegebenen Gepäckstücken, hat der Fluggast das Recht gegen den ausstellenden Transporteur oder gegen jeden anderen Transporteur, der den Flug während dem die Schaden entstanden sind, durchgeführt hat, zu agieren. Der Transporteur haftet nicht für die Schaden an den nicht aufgegebenen Gepäckstücken, mit der Ausnahme der Situationen in denen die Schäden aus der groben Fahrlässigkeit des Transporteurs entstanden sind.
d) Die Verantwortung des Transporteurs beschränkt sich auf das Zahlen einer Summe, die die ausreichend bewiesenen Schäden ausgleicht. Der Transporteur ist keinesfalls für die indirekten, nebenbei auffallenden oder später bemerkten Schäden verantwortlich
e) Laut dem Gesetz, haftet der Transporteur für keine Schäden, die wegen der Fahrlässigkeit des Fluggasts, der zum Teil zum Entstehen der Schäden beigetragen hat, entstanden ist. Keine hier erwähnten Bemerkungen, werden die Rechte des Transporteurs mit Bezug auf die Anforderungen einer Person beeinträchtigen, dessen schlechte Wille Schaden eines Fluggasts oder seines Gepäcks verursacht hat.
f) Ausschluss und Beschränkungen unserer Haftung gelten sinngemäß auch zugunsten unserer Bediensteten, Vertreter sowie jeder Person, deren Fluggerät von uns benutzt wird, einschließlich deren Bediensteten und Vertreter. Der Gesamtbetrag, der etwa von uns und den genannten Personen als Schadenersatz zu leisten ist, darf die für uns geltenden Haftungshöchstgrenzen nicht überschreiten.
g) Wenn nichts anderes angegeben wird, werden keine Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen zum Verzicht auf einer Begrenzung oder Ausschließung der Transporteurverantwortung gemäß den Bestimmungen der Konvention oder des verwendbaren Gesetzes führen.
h) Ungeachtet von den Bestimmungen vorliegenden Allgemeinen Bedingungen, wenn der Transport mit Verkehrsmittel auf den Strassen innerhalb Rumäniens auf Grund eines Flugscheins erfolgt, dann wird die Haftung für den Tod oder für die Behinderung eines Fluggastes nur an höchstens USD 20.000 / Fluggast und USD 400/Fluggast für Beschädigungen an den Gepäcke begrenzt.
2. Schadenersatz bei Tod und Körperverletzung
2.1 Folgende Bestimmungen werden nur für ausländische Transporte angewandt:
a) Im Falle eines Unfalls während des internationalen Transports, wird die Haftung des Transporteurs, gemäß §22(1) aus der Konvention, nicht für die Tode oder Körperverletzung der Personen, gemäß §17 aus der Konvention getragen. Der Transporteur ist für solche Beschädigungen nicht haftbar, wenn:
– Tod, Verletzung oder eine sonstige körperliche Verletzung des Fluggastes aus seiner physischen oder geistigen Krankheit (sowie: Schwanger, Personen mit klaren Behinderungen oder mit erklärten physischen oder geistigen Behinderungen, Personen, die über eine Verschlimmerung des Gesundheitsstandes ab dem Anfang des Flugs sich beklagen usw.) resultierte;
– die Beschädigung resultiert als illegale Tätigkeit, Fahrlässigkeit oder Auslassung seitens des Fluggastes;
– der Transporteur hat alle Maßnahmen für die Vermeidung der Beschädigung ergreifen, gemäß § 20 aus der Konvention.
b) Bezüglich jedes Anspruchs als Folge des Todes oder der Körperverletzung einer Person, gemäß §17 der Konvention, muss der Transporteur sich für die Verteidigung auf § 20 aus der Konvention sich unterstützen, bezüglich des Teils des Anspruchs der 100.000 (ein hunderttausend) DST per Fluggast nicht überschreitet.
c) Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, als Folge eines Umfalls während eines internationalen Flugs, der auch Zeitperioden umfasst, wo der Fluggast an Bord war, aber auch die Zeitperioden in der er an Bord stieg oder das Flugzeug verlaste, so wie diese Zeitperioden in der Konvention definiert sind, so hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadenersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, wenn die Person das sich wünscht, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse proportional mit den erlittenen Schaden zu decken. Im Todesfall beträgt die Vorschusszahlung nicht weniger als 15.000 DST per Fluggast. Jene solche Vorschusszahlung stellt nicht die Anerkennung der Verantwortung dar und kann aus jeder nachträglich vom Transporteur bezahlter Summe aufgrund seiner Haftung für den Flug abgebucht werden. In jedem Fall müssen diese Vorschusszahlungen dem Transporteur zurückbezahlt, wenn man beweist, dass der Tod oder Verletzung der Person aus seiner Schuld erfolgte oder wegen anderer illegalen Aktion oder Auslassung derjenigen, die gestorben oder verletzt waren, oder wenn es bewiesen wird, dass die Person, die die Vorschusszahlung bekommen hat, durch Fahrlässigkeit oder jedes anderen Schuld oder Auslassung zum Tod oder zur Verletzung beigetragen hat, bzw. wenn die Person, die die Vorschusszahlung bekommen hat, gar nicht die schadenersatzberechtigte Person war.
2.2 Folgende Bestimmungen sind nur für inländische Beförderungen angewandt:
Im Falle eines Unfalls während eines inländischen Transport, wird die Haftung des Luftfrachtführers für Todesfälle und Verletzungen an 10.000 (zehntausend) oder 20.000 (zwanzigtausend) USD in allen Situationen begrenzt.
2.3 Folgenden Bestimmungen sind sowohl für den in- als auch für den ausländischen Transport angewandt und ergänzen die Bestimmungen der Art. 2.1. und 2.2. von oben:
a) Mit der Ausnahme der Situationen in denen die Allgemeinen Bedingungen etwas Anderes bestimmen, behält der Transporteur alle aus der Konvention oder aus jeden anderen gültigen Gesetzen oder Regelungen resultierenden Verteidigungsrechte vor, um sich gegen solche Ansprüche zu verteidigen. Der Transporteur behält sich alle Berufungsrechte vor und alle Rechte die Garantie der Dritten zu verlangen, einschließlich aber nicht nur die Rechte bezüglich des Beitrags und des Schadenersatzes.
b) Der Transporteur wird den Fluggast nur die Ansprüche erstatten, die Gegenstand einer Erstattung darstellen und die Geldsumme, die von den Versicherungen nicht schon erstattet worden sind.
c) Der Transporteur haftet nicht für Krankheiten, Verletzung oder jene Behinderung, einschl. Tod, oder für die Verschlimmerung der gesundheitlichen Lage eines Fluggasts, dessen Alter und physische und geistige Lage ein Risiko darstellen oder die betreffende Person während des Transports in Gefahr bringen könnten.
3. Haftung für Reisegepäck
a)Der Träger ist nicht verantwortlich für die Schaden jener Objekte die verboten in den eingetragenen Gepäck sind, als auch für die zerbrechlichen Artikel, Objekte die ein spezielles Wert haben, wie z.B. Geld, Schmuck, Computers, elektronische Geräte, Silberbesteck, Edelmetalle, Wertpapiere, Garantien oder andere Werte, Schlüssel, Geschäftsdokumente, Reisepasse, andere Dokumente oder Abtastungen die nicht in den eingetragenen Gepäck gehören, mit oder ohne Bekanntmachung des Trägers.
b) Außer im Falle einer Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers, die eine Verletzung oder Fahrlässigkeit zur Folge haben soll und sich dessen bewusst ist, dass ein solcher Schaden wahrscheinlich ist, haftet der Luftfrachtführer für Schäden am aufgegebenen Gepäck in Höhe von 20 (zwanzig) EUR pro Kg laut Reiseunterlagen. Bei Vorlage zusätzlicher Unterlagen (Quittungen, Kaufbelege für Gepäckstücke) kann eine Entschädigung von höchstens 1000 DST * / Passagier gezahlt werden, es sei denn, der Passagier hat im Voraus einen höheren Wert angegeben und alle entsprechenden zusätzlichen Steuern gemäß den Tarifen des Beförderers von ihm bezahlt worden sind. In diesem Fall ist die Haftung des Beförderers für Schäden, die am registrierten Gepäck verursacht wurden, auf den angegebenen Wert begrenzt. * Ab dem 28.12.2019 wird der in Punkt 3.b) angegebene Betrag zu 1288DST .
c) Der Transporteur haftet nicht für Fluggastverletzungen oder für Schäden an ihren Gepäckstücken, die durch Gegenstände in ihrem Gepäck verursacht werden. Jeder Fluggast, dessen Gegenstände die Verletzung eines anderen Fahrgastes oder eines Eigentumsgegenstandes diesem verursachen, wird dem Transporteur alle Verluste und Kosten jeder Art, die daraus resultieren, gemäß dem rumänischen Gesetz zahlen.
d) Im Falle einer partiellen (aber nicht vollständigen) Lieferung der angegebenen Gepäckstücken an dem Fluggast, sowohl in den Situationen, in denen ein Teil der Gepäckstücke (nicht alle) beschädigt wurden, begrenzt sich die Haftung des Transporteurs proportional auf dem Gewicht der Gepäckstücke, unabhängig von dem partiellen Wert des beschädigten Gepäckteils oder des ganzen Gepäcks. Wenn das Gewicht des Gepäcks auf dem Gepäckschein angegeben ist, betrachtet man, dass dieses Gewicht das maximal erlaubte Gewicht gemäß der Flugklasse des Flugscheins nicht überschreitet.
e) Der Transporteur haftet nicht für die Beschädigungen an nicht angegebenes Gepäck, mit der Ausnahme, dass der Fluggast beweist, dass die Beschädigungen von der Nachlässigkeit des Transporteurs verursacht worden sind. Im Fall einer bewiesenen groben Fahrlässigkeit, wird die Haftung des Transporteurs an 200 (zwei hundert) USD per Fluggast für ausländische Transporte begrenzt. Für Transporte zwischen internen Punkten innerhalb den Vereinigten Staaten, setzen die föderalen Gesetze eine Mindesthaftung des Transporteurs gegen die Gepäckstücke in Höhe von 1250 (eintausendzweihundertfünfzig) USD per Fluggast durch.
f) Im Fall des Gepäcks der während des Fluges geschädigt wurde, für den man ein Erkentnisdokument ausgeführt wurde bevor der Passagier die Zolleingeschränkte Zone verlassen hat oder bevor dieser die Gepäckbandzone verlassen hat und wenn er eine schriftliche Beschwerde entsprechend de Konvention von Montreal Art.31 Pkt. 1-4 geschickt hat, bekommt man die Entscädigung abhängig von den Schaden, Gepäcktyp und Abnutzung des Gepäcks.
Die Abnutzung wird folgender Weise gerechnet:
In den ersten Verbrauchjahr ist die Abnutzung 20% aus dem Anschaffungswert, entsprechend dem Kaufbeleg.
Anfangend mit dem zweiten Verbrauchsjahr addiert man zum Abschaffungswert 10% für jedes Jahr bis zu den neunten Verbrauchungsjahr.
– Verlust / Zerstörung Zugbänder / Sicherheit
– Schnitte und kleinere Kratzer, rasing
– Beschädigungen durch Gepäck Überladung
– Beschädigung durch Sicherheitskontrolle