1. Allgemeines
a) Der Flugschein ist der Beweis für das Abschließen eines Vertrags zwischen dem Transporteur und dem Passagier, dessen Namen auf dem Flugschein steht und dessen Identität auf Verlangen geprüft werden muss.
b) Der Flugschein kann einer anderen Person nicht übertragen werden. Ist ein Flugschein von einer anderen Person vorgezeigt, als die dessen Name auf dem Flugschein als Transport- oder Rückerstattungsbegünstigter angegeben ist, so ist der Transporteur vor dem Flugscheinberechtigte nicht verantwortlich, wenn er die Person, die den Flugschein vorzeigt, transportiert, oder ihr das Geld rückerstattet.
c) Der Flugschein wird nur nach der vollen Bezahlung des Tarifs oder einiger Kreditverpflichtungen, die vom Transporteur bestimmt worden sind, ausgestellt. Die Rückerstattung von Flugscheinen, die zu ermäßigten Sonderkonditionen ausgestellt werden, kann eingeschränkt sein. Der Fluggast soll den Flugpreis wählen, der seinem Bedarf am besten entspricht.
d) Der Transport des Passagiers wird erst dann erlaubt, wenn er einen gültigen gesetzlich und laut den Vorschriften des Transporteurs ausgestellten Flugschein vorzeigt. Der Flugschein muss der Flugcoupon für den betreffenden Flug, alle anderen nicht bereits benutzten Flugcoupons und den Fluggastcoupon enthalten. Der Fluggast darf nicht fliegen, wenn der vorgezeigte Flugschein beschädigt oder von jemand geändert war, der nicht der Transporteur oder sein autorisierter Vertreter ist. Der Passagier wird der Fluggastcoupon und alle nicht benutzten Flugcoupons während des ganzen Flugs bewahren und die auf Verlangen jederzeit dem Transporteur vorzeigen.
e) Bei erheblicher Beschädigung oder Verlust eines Flugscheins oder eines Teils des Flugscheins, wird der Transporteur auf Verlangen des Fluggasts derjenigen Flugschein durch die Ausstellung eines neuen Flugscheins (oder des betreffenden Flugscheinteils) ersetzen, wenn es leicht bewiesen werden kann, dass einen für den bestimmten Flug gültig ausgestellten Flugschein existierte und mit der Bedingung, dass der Fluggast eine Entschädigungsverpflichtung unterschreibt, laut der er dem Transporteur höchstens den Anfangswert des Flugscheins für die eventuellen Kosten und Verluste des Transporteurs, wegen der falschen Verwendung des Flugscheins, zahlt. Wird der Nachweis nicht geführt oder hat der Fluggast keine Entschädigungsverpflichtung unterschrieben, kann der ausstellende Transporteur von Fluggast das Zahlen eines neuen Flugscheins verlangen, mit der Möglichkeit dem Fluggast den gezahlten Wert zurückzuerstatten, wenn der verlorene Flugschein innerhalb seiner Gültigkeitsfrist nicht verwendet wurde. Wenn der verlorene Flugschein vor dem Verlaufen seiner Gültigkeitsfrist gefunden wird, wird der Fluggast ihn dem Transporteur vorzeigen, der dann die Rückerstattung des für den neuen Flugschein bezahlten Preises bewilligt. Der ausstellende Transporteur kann für diese Dienstleistungen eine Verwaltungsgebühr verlangen. Ausnahme machen die Situationen in denen der Verlust, das Stehlen oder die Beschädigung des Flugscheins wegen der Fahrlässigkeit des ausstellenden Transporteurs oder seines Agenten vorgekommen ist.
f) Nach der Benützung bleiben die Flugcoupons das Eigentums des ausstellenden Luftfrachtführers.
2. Gültigkeit
Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im Flugschein, in diesen Bedingungen oder in anwendbaren Tarifen (die entsprechend den Angaben im Flugschein die Gültigkeitsdauer eines Flugscheins beschränken können), ist die Gültigkeit eines Flugscheins wie folgt:
- ein Jahr, gerechnet vom Ausstellungsdatum oder
- ein Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt des auf dem ersten Flugcoupon angegebenen Reiseantritts, sofern dieser innerhalb eines Jahres ab Flugscheinausstellung erfolgt ist.
Ein Flugschein mit speziellem Tarif ist für den Transport nur an den Tagen und unter den Tarifbestimmungen des Beförderers gültig.
3. Verlängerung der Gültigkeit
A. Wenn ein Fluggast während der Gültigkeit des Flugscheins nicht reisen kann, weil der Luftfrachtführer:
- einen Platz für den von dem Fluggast ersuchten Flug und Abreisdatum nicht sichern kann;
- kündigt den Flug für den der Fluggast die Buchung hat;
- Kündigt eine vorgesehene Zwischenlandung, die den Start- oder Zielort oder ein Stopover darstellt.
- den Flug innerhalb der im Flugplan angegebenen Zeitperiode nicht durchführt;
- der Fluggast seinetwegen eine Flugverbindung verpasst;
- ändert die Flugzeugsklassen;
- kann nicht den im Voraus gebuchten Platz zu Verfügung setzen, die Flugscheinsgültigkeit wird verlängert bis zum nächsten Flug des Transporteurs, für den es einen verfügbaren Platz gemäß des bezahlten Tarifs gibt;
B. Wenn, nach Antritt der Reise, ein Fluggast wegen Krankheit nicht in der Lage ist, die Reise innerhalb der Gültigkeitsdauer seines Flugscheins fortzusetzen, so wird der Transporteur die Gültigkeitsdauer des Flugscheins verlängern, bis dem Passagier aus gesundheitlichen Gründen die Fortsetzung der Reise möglich ist oder bis zu dem nächsten Flug des Transporteurs auf derselben Route und zu denselben Bedingungen, mit Abreise in dem Punkt, wo die Reise unterbrochen war und mit verfügbaren Plätze für die bezahlte Flugklasse. Die Krankheitsfälle müssen mit einem ärztlichen Zeugnis bewiesen werden. Wenn die gebliebenen Flugcoupons ein oder mehrere Stopovers versehen, wird die Flugscheingültigkeit für maximal drei Monaten ab dem Datum des ärztlichen Zeugnisses verlängert. Unter denselben Bedingungen werden auch die Fugscheine der Familienmitglieder, die die betroffene Person begleiten, verlängert.
C. Stirbt ein Fluggast während der Flugreise, so kann auf die Einhaltung der Mindestaufenthaltszeit von begleitenden Personen verzichtet oder die Gültigkeit ihrer Flugscheine verlängert werden. Stirbt der Ehegatte/ die Ehegattin oder ein unmittelbarer Familienangehöriger eines Fluggastes, der eine Person begleitet, die schon die Reise angefangen hat, so kann die Gültigkeit der Flugscheine des Fahrgastes und seiner Familienmitglieder in derselben Art und Weise geändert werden. Die o .a. Änderungen werden anhand der Sterbeurkunde gemacht. Die Verlängerung der Flugscheingültigkeit ist auf 45 Tage nach dem Todesdatum beschränkt.
4. Reihenfolge der Benutzung der Flugcoupons
Die vereinbarte Beförderungsleistung umfasst die Beförderungsstrecke, die im Flugschein enthalten ist, beginnend mit dem ersten und endend mit dem letzten Ort der gesamten im Flugschein eingetragenen Streckenführung.
a)Der Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung angenommen, wenn nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausgenutzt werden. Der Flugschein berechtigt den Fluggast nicht seine Reise an einem der in den erwähnten Stopover-Punkten anzufangen, wenn der erste Flugcoupon für einen internationalen Flug nicht benutzt wurde.
b)Der Fluggast, der seine Reisetrecke ändern möchte (der auf dem Flugschein angegebenen Startort, Stopover-Ort oder Zielort), muss das dem Transporteur im Voraus mitteilen. Man wird den Tarif für die neu gewählte Route kalkulieren und der Kunde entscheidet, ob er den neuen Tarif zahlen, oder die alte Route behalten möchte. Ist der Fluggast gezwungen seine Route wegen Gründe der höheren Gewalt zu ändern, wird er den Transporteur schnellst möglich kontaktieren und dieser wird sein bestens tun, um den Fluggast zu dem nächsten Stopover-Punkt zu bringen, ohne den Tarif neu zu kalkulieren. Der Transporteur wird das nur dann tun, wenn der Fluggast genügend Beweise zur Verfügung stellen kann, die die Höhere Gewalt bestätigen.
c) Sofern der Fluggast die Beförderung ohne die Zustimmung des Transporteurs verändern, wird er den korrekten Preis für die tatsächlich durchgeführte Beförderung nachkalkulieren. Die Differenz zwischen dem gezahlten und dem so errechneten Flugpreis wird nachbelastet bzw. erstattet.
d) Jeder Flugcoupon wird zur Beförderung in der darin angegebenen Beförderungsklasse für den Tag und den Flug, für den eine Platzbuchung besteht, angenommen. Bei Ausstellung von Flugscheinen ohne eingetragene Platzbuchung kann später ein Beförderungsplatz auf Verlangen des Fluggasts gebucht werden, wenn noch ein Platz auf dem gewünschten Flug verfügbar ist und laut den Tarifbedingungen des Transporteurs.
5. Name des Luftfrachtführers
3.4. Der Name des Luftfrachtführers darf im Flugschein in abgekürzter Form angegeben werden.